Rechtsprechung
AG Delmenhorst, 22.06.2017 - 10 M 155/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,47950) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 850c Abs. 4 ZPO; § 20 Abs. 4 SGB II
Berücksichtigung der Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Schuldnereinkünfte - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Schuldnereinkünfte
- www.bremer-inkasso.de
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Unterhaltsberechtigung, Ehefrau, anteilige Nichtberücksichtigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05
Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge
Auszug aus AG Delmenhorst, 22.06.2017 - 10 M 155/17
Dies hätte zur Folge, dass der in den Freibeträgen enthaltene Wohnkostenanteil doppelt berücksichtigt würde (vgl. BGH, Rpfleger 2005, 371 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05] ).Es erscheint im vorliegenden Fall daher angemessen, aber auch ausreichend, einen Zuschlag auf den Grundbedarf in Höhe von 50% anzusetzen (vgl. BGH, Rpfleger 2005, 371 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05] ).